Die Bereitstellung von E-Bikes oder dazugehörige Ladestationen sind sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber von Interesse. Doch worauf ist steuerrechtlich zu achten?
Welche steuerlichen Vorschriften gelten bei Fahrrädern und E-Bikes?
Nr. | Überlassenes Verkehrsmittel | Bewertung des Arbeitslohns | Gesetzliche Grundlage |
1. | Fahrrad | Mtl. 1% der unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschl. USt (damit sind sämtliche Fahrten abgegolten) | § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG |
2. | Fahrrad, wenn die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebots-palette Ihres Unternehmens an fremde Dritte gehört (z.B. Fahrradverleihfrmen) | 96% des Endpreises, zu denen der Arbeitgeber seine Fahrräder an fremde Dritte überlässt, abzgl. 1.080€ Rabatt- Freibetrag. Bei finaler Überlassung (Schenkung/Kauf) – nicht bei Überlassung auf Zeit. | § 8 Abs. 3 EStG |
3. | Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen ist (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) | Wie bei Nr. 1 und 2 | |
4. | Elektrofahrrad, das verkehrs-rechtlich als Kfz einzuordnen ist (z.B. >25km/h) | Wie bei Kfz (d.h. Pauschalwert- oder Fahrtenbuchmethode; im Gegensatz zu Zeile 1 müssen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei doppelter Haushalts-führung zusätzlich angesetzt werden) | § 8 Abs. 2 Sätze 2–5 EStG |
Stellt die Fahrradnutzung ein geldwerter Vorteil dar?
Die Überlassung geleaster (Elektro-) Fahrräder durch Sie als Arbeitgeber an Ihre Mitarbeiter auch zur privaten Nutzung stellt Arbeitslohn dar. Auch wenn ein Dritter Ihrem Mitarbeiter ein Fahrrad zur privaten Nutzung überlässt, ist von Ihnen ein geldwerter Vorteil (als Arbeitslohn von dritter Seite) hierfür zu ermitteln.
Voraussetzung ist, dass die Überlassung im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Dies ist in den derzeit bekannten Fahrrad-Leasingverhältnissen der Fall, da Sie als Arbeitgeber aktiv an der Verschaffung durch die Leasingvereinbarungen (Rahmenvereinbarungen zwischen Leasinggesellschaft/Vermittler/ Dienstleister und Arbeitgeber) mitwirken. Dies gilt auch bei der Überlassung mehrerer (Elektro-) Fahrräder an Ihre Arbeitnehmer (z.B. für deren Familienangehörige).
Welche Voraussetzungen muss ein betriebliches Fahrrad erfüllen?
Die folgenden Grundsätze gelten in den Fällen, in denen die (Elektro-) Fahrradüberlassung aufgrund des Arbeitsvertrags oder einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage erfolgt. Dies ist der Fall:
- wenn die Überlassung arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist (d. h. wenn die Vereinbarung von vornherein beim Abschluss eines Arbeitsvertrags getroffen wird oder wenn eine Beförderung mit der Überlassung verbunden ist) sowie bei steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlungen. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Mitarbeiter unter Änderung des Arbeitsvertrags im Vorhinein auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und Sie als Arbeitgeber stattdessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem betrieblichen (Elektro-) Fahrrad gewähren.
In Leasingfällen setzt das Vorliegen eines betrieblichen Fahrrads zudem voraus, dass Sie als Arbeitgeber und nicht Ihr Mitarbeiter gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer ist. Der geldwerte Vorteil wird, wie bei der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern, die sich in Ihrem Eigentum beenden, wie oben dargestellt, ermittelt.
Ist das Aufladen eines Elektro-Bikes Ihres Mitarbeiters im Unternehmen steuerfrei?
Unabhängig davon, ob ein Elektro-Bike Ihres Mitarbeiters verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist oder nicht, entsteht für das Aufladen des Elektro-Bikes in Ihrem Unternehmen kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.
Strom für E-Bike und E-Fahrzeug steuerfrei
Stellen Sie Ihren Mitarbeitern für das Laden von privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen Ladestationen und Strom kostenfrei zur Verfügung, so ist seit dies dem 1.1.2017 steuer- und sozialversicherungsfrei möglich (vgl. § 3 Nr. 46 EStG).
Beispiel: Sie ermöglichen Ihrem Mitarbeiter, in Ihrem Unternehmen sein privates Elektrofahrzeug kostenlos aufzuladen. Der sich hieraus für ihn ergebende geldwerte Vorteil ist steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Ermöglichen Sie Ihrem Mitarbeiter auf Ihre Kosten das Aufladen des Fahrzeugs an außerbetrieblichen Ladestationen (z. B. Stromtankstellen), gilt die Steuerbefreiungsvorschrift nicht mehr. In diesem Fall können Sie allerdings die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie sie noch nicht anderweitig in Anspruch genommen haben.
Sind Ladestationen für E-Bikes von der Steuer befreit?
Stellen Sie Ihren Mitarbeitern betriebliche Ladevorrichtungen zur privaten Nutzung zur Verfügung (also bei Ihrem Mitarbeiter zuhause), fällt auch dies auch unter die Steuerfreiheit. Ladevorrichtung in diesem Sinne ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen (beispielsweise die Installation oder Inbetriebnahme der Ladevorrichtung). Zur Nutzung gehören beispielsweise die Wartung und die Miete für den Stromzähler.
Für die private und betriebliche Nutzung eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs reicht es nämlich nicht aus, wenn es nur in Ihrem Unternehmen aufgeladen werden kann. Aufgrund der noch begrenzten Batteriekapazität und der damit verbundenen geringen Reichweite muss Ihr Mitarbeiter das Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug regelmäßig zusätzlich aufladen. Dies setzt insbesondere für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge mit einer größeren Batteriekapazität eine entsprechende Ladevorrichtung voraus. Stellen Sie sie Ihrem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung zur Verfügung, ist der hierbei entstehende geldwerte Vorteil ebenfalls steuerfrei. Voraussetzung der Steuerfreiheit ist allerdings, dass das ganze Equipment im Eigentum des Unternehmens verbleibt.
Beispiel: Sie überlassen Ihrem Mitarbeiter eine betriebliche Ladestation (Kosten 2.000 €), um sein privates Elektrofahrzeug an seinem Wohnort aufladen zu können. Der sich hieraus für den Arbeitnehmer ergebende geldwerte Vorteil ist steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 46 EStG).
Autor: Markus Kahr