Wenn Z-Bons fehlen, können unangenehme Konsequenzen drohen. Doch darf das Finanzamt bei Unsicherheiten den Gewinn höher ansetzen?
Kann das Finanzamt den Gewinn bei fehlenden Z-Bons höher ansetzen?
Die Antwort lautet ja. Die Richter haben gleich 2 Verfahren, in denen es um Sicherheitszuschläge wegen fehlender Z-Bons ging, entschieden (vgl. FG Düsseldorf, Urteile vom 24.11.2017, Az. 13 K 3811/15 G, U, und 13 K 3812/15 F, veröffentlicht am 7.2.2018, Revisionen anhängig).
Betriebsprüfung stellte erhebliche Mängel bei der Kassenführung fest
Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Gastronomiebetrieb stellte der Betriebsprüfer erhebliche Mängel in der Buchführung fest. Die Kassenführung sei ebenfalls für den gesamten Prüfungszeitraum nicht ordnungsgemäß. Im Rahmen der erstmaligen Durchsuchung wurden im Müll des Gastronomiebetriebs der Z-Bon für Samstag, den 25.8.2012, und der Z-Bon für Montag, den 27.8.2012, gefunden. Der Z-Bon für den 25.8.2012 wies einen Nettoumsatz von 3.878,66 € aus. Am 27.8.2012 wurde laut dem Z-Bon ein Umsatz von netto 4.411,18 € erzielt. Ausgehend von diesen beiden Umsätzen ermittelte das Finanzamt einen durchschnittlichen Tageserlös 4.322,42 € netto.
Mangels Vorlage von Programmierprotokollen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im Müll gefundenen Z-Bons die vollständigen Tageseinnahmen ausweisen. Wegen der bestehenden Unsicherheit, die sich der Gastronomiebetreiber zurechnen lassen muss, geht der Fiskus von einem durchschnittlichen Tageserlös in Höhe von 4.700 € netto aus
Warum ist die Gewinnerhöhung bei fehlenden Z-Bons gerechtfertigt?
Die Finanzrichter stellen sich voll und ganz hinter das Finanzamt. Sie begründen ihre Entscheidung wie folgt:
- Es ist sachgerecht, die Schätzung anhand der durchschnittlichen Tageserlöse vorzunehmen. Dieser wurde von denen im Müll befundenen Z-Bons berechnet. Andere typische Schätzungsformen (Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung, Ausbeutekalkulation, Zeitreihenvergleich, externer Betriebsvergleich, Richtsatzschätzung) kommen im konkreten Fall von vornherein nicht in Betracht, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.
- Die Richter sind der Auffassung, dass die Berechnungsgrundlage mit den vorgefundenen Z-Bons nicht zu beanstanden ist. Es kann sein, dass es sich bei den im Müll gefundenen Z-Bons um Uraufzeichnungen gehandelt hat, die noch nicht manipulativ bearbeitet worden sind.
- Die vorgelegte Buchführung enthält dagegen verschiedene Ansatzpunkte, die für eine Manipulation der Z-Bons sprechen.
- Es ist zulässig, aus den vorgefundenen Z-Bons des Prüfungszeitraums Rückschlüsse auf andere Jahre zu ziehen. Denn diese bilden die innerbetrieblichen Verhältnisse des Unternehmens ab. Dieser Betrachtung ist der Vorzug von externen Betriebsvergleichen zu geben.
- Als unzulässig sahen die Richter im vorliegenden Fall den Ansatz eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 % an. Zum Vorteil des Gastronoms sind vielmehr die höchsten Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung (2000 bis 2006: 317 %, 2007 bis 2009: 335 %, 2010: 400 %) anzusetzen.
Warum ziehen fehlende Bons schwere Konsequenzen nach sich?
In der Praxis lassen sich viele Unternehmer, die mit Bargeld zu tun haben, dazu verleiten, die Einnahmen nicht vollständig zu erfassen. Hier sind 2 Formen anzutreffen:
Variante 1: Die Ladenkasse bleibt geöffnet, der Kunde zahlt, der Umsatz wird nicht gebongt und das Bargeld in die Kassenlade gelegt. Nach Geschäftsschluss werden die gebongten Einnahmen in das Kassenbuch eingetragen. Die nicht erfassten Einnahmen werden ohne steuerliche Registrierung der Kasse entnommen. Es handelt sich um Schwarzgeld.
Variante 2: Die Umsätze werden vollständig erfasst. Die Kunden erhalten Belege und für niemanden ist erkennbar, dass etwas nicht passt. Kurz vor Geschäftsschluss werden die Umsätze storniert, der Betrag der Kasse entnommen und der Z-Bon mit dem geminderten Betrag gezogen. Auch hier wurde Schwarzgeld generiert.
Daher hat der Gesetzgeber seit dem 1.1.2018 die Befugnisse der Finanzverwaltung durch die Kassennachschau massiv erweitert. Sie müssen sich nun darauf einstellen, dass Ihre Geschäftskasse genau geprüft wird. Dazu gehört seit dem 1.1.2018 auch, dass die Einzelaufzeichnungen Ihrer Kasse elektronisch auf das System des Prüfers exportiert werden. Werden dann nicht ausgewiesene Stornierungen festgestellt, müssen Sie sich auf recht unangenehme Rückfragen einstellen.
Autor: Markus Kahr