Das Steuerjahr 2024 hat begonnen. Viele Freiberufler und Gewerbetreibende mussten sich in dem zurückliegenden Jahr neben anderen geschäftlichen Herausforderungen auch mit steigenden Kosten bei der internen Planung auseinandersetzen. Ein wesentlicher Kostenpunkt stellt hierbei die jährliche Steuerlast dar.
Um den Aufwand an Steuern zu mindern, sollten selbstständige Freiberufler und gewerbliche Unternehmer das Steuerjahr 2024 vorausschauend planen. Hierfür gilt es, die passenden Steuerstrategien zu entwickeln.
Betrieblich veranlasste Kosten als abzugsfähige Betriebsausgaben behandeln
Der Gesetzgeber ermöglicht es dem Unternehmer, alle Kosten als abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen, die betrieblich veranlasst sind. Hierzu zählen z. B. auch die Kosten, die bei der Bewirtung eines Geschäftspartners oder eines Kunden getätigt werden. Voraussetzung für die Absetzbarkeit von 70 % des Rechnungsbetrages ist, dass ein korrekt ausgefüllter Bewirtungsbeleg vorgelegt wird.
Zusätzlich kann der Unternehmer die Kosten für eine Betriebsveranstaltung steuerlich geltend machen. Bei dieser Betriebsveranstaltung kann es sich z. B. um eine Betriebsfeier oder ein Betriebsjubiläum handeln. Voraussetzung für die Behandlung der Kosten als Betriebsausgaben ist, dass das Eigeninteresse des Unternehmers überwiegen muss. In diesem Fall mindern pro Arbeitnehmer 110 Euro die Steuerlast des Unternehmers. Ab dem Steuerjahr 2024 plant die Bundesregierung die Anhebung der Grenze auf 150 Euro.
Investitionsabzug beantragen
Jedes Unternehmen ist auf Investitionen angewiesen. Die passende Strategie verhilft Freiberuflern und Gewerbetreibenden dazu, ihre Steuerlast zu optimieren. Wer bei seinem Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag – kurz: IAB – beantragt, kann bis zu 50 % der Investitionskosten als zusätzliche Betriebsausgabe geltend machen. Hierdurch reduziert sich über einen niedrigeren Gewinn auch die Steuerlast. Für die Bildung einer entsprechenden Rücklage darf der jährliche Gewinn nicht über 200.000 Euro liegen.
Von dem Investitionsabzug profitieren auch Existenzgründer, die zum ersten Mal eine Steuererklärung für ihr Unternehmen bei dem Finanzamt abgeben müssen. Die Berücksichtigung des steuerlichen Abzugsbetrages führt für sie zu einer Steuerersparnis und einem echten Liquiditätsvorteil. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Investition wirklich beabsichtigt sein muss und tatsächlich getätigt wird. Ist dies nicht der Fall, wird der Steuerbescheid für das Jahr der Inanspruchnahme zu einem späteren Zeitpunkt korrigiert. Dies führt nicht nur dazu, dass der IAB wieder gewinnerhöhend aufgelöst werden muss. Die nachzuzahlende Steuerlast wird zusätzlich mit 6 % verzinst.
Geringwertige Wirtschaftsgüter optimal abschreiben
Geringwertige Wirtschaftsgüter zeichnen sich dadurch aus, dass sie selbstständig nutzbar und abschreibungsfähig sind. Die Gegenstände müssen demnach einer wirtschaftlichen Abnutzung unterliegen. Zusätzlich dürfen die Anschaffungskosten nicht einen Nettobetrag übersteigen, der ab dem Steuerjahr 2024 auf 1.000 Euro festgesetzt ist.
Als geringwertige Wirtschaftsgüter kommen z. B. Computer, Laptops, Telefone und diverse Einrichtungsgegenstände in Betracht. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, können die Kosten sofort und in voller Höhe des Nettobetrages den Gewinn des Unternehmens mindern. Mit dieser Strategie lässt sich die Steuerlast für das laufende Geschäftsjahr reduzieren.
Alternativ zum Sofortabzug stellt ein selbstständiger Freiberufler oder gewerblicher Unternehmer Kosten für geringwertige Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten ein. Dieser Sammelposten wird über das Jahr der Anschaffung und die folgenden vier Geschäftsjahre linear abgeschrieben. Mit der Einstellung in den Sammelposten reduziert der Unternehmer seine Steuerlast für fünf Jahre. Voraussetzung ist, dass die Anschaffung nicht weniger als 150 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt. Hierbei darf die zu zahlende Umsatzsteuer ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Zu beachten ist, dass der Unternehmer sich zwischen dem Sofortaufwand und der Einstellung der Kosten in einen Sammelposten entscheiden muss. Beide Methoden können nicht nebeneinander angewendet werden.
Von der Kleinunternehmerregelung profitieren
Mit der Kleinunternehmerregelung sparen selbstständige Freiberufler und Gewerbetreibende den Aufwand, der mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verbunden ist. Hierzu darf der Gesamtumsatz des vergangenen Jahres nicht über 22.000 Euro liegen. Außerdem muss vor der Beantragung der Kleinunternehmerregelung geprüft werden, ob der laufende Gesamtumsatz voraussichtlich nicht die Grenze von 50.000 Euro überschreitet.
Ein Kleinunternehmer profitiert davon, dass er keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweist und keine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen muss. Neben dem Vorteil, keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen zu müssen, ergibt sich mit der Kleinunternehmerregelung auch ein Nachteil: Der Kleinunternehmer ist nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Von dieser Strategie profitieren daher in erster Linie Neugründer, die für ihr Business keine hohen Anfangsinvestitionen tätigen müssen.
Auf Ist-Besteuerung umstellen
Die Ist-Besteuerung ist ein steuerliches Instrument, das in der Umsatzsteuer zur Anwendung kommt. Sie bedeutet, dass die Umsatzsteuer erst in dem Zeitpunkt an das Finanzamt abgeführt werden muss, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat. Wer die Ist-Besteuerung nutzt, erhöht im Zeitraum der Rechnungsstellung seinen Cashflow.
Den Regelfall in der Umsatzsteuer stellt die Soll-Besteuerung dar. Hier muss die Umsatzsteuer bereits im Zeitpunkt der Rechnungsstellung an das Finanzamt abgeführt werden. Mit Beantragung der Ist-Besteuerung entwickelt ein Unternehmer die richtige Steuerstrategie, um Liquiditätsproblemen entgegenzuwirken. Voraussetzung für die Zustimmung des Finanzamts zum Antrag auf Ist-Besteuerung ist, dass der Gesamtumsatz des Unternehmens nicht mehr als 600.000 Euro beträgt.
Steuererklärungen 2023 fristgerecht einreichen
Generell müssen alle Steuererklärungen – neben der Einkommensteuererklärung zählen für einen Unternehmer auch die Körperschaftsteuererklärung, die Umsatzsteuererklärung und die Gewerbesteuererklärung dazu – bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie wurde die Steuererklärungspflicht ab dem Steuerjahr 2020 nach hinten verschoben. Für das Steuerjahr 2023 endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärung am 31. August 2024.
Mit dem Einhalten dieser Frist verhindert ein Unternehmer, dass das Finanzamt einen Verspätungszuschlag gegen ihn festsetzt. Dieser Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der Steuerschuld.